1. Widersprechende AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden, auch wenn sie vom Vertragspartner zeitlich später verwendet werden, ohne unsere schriftliche Zustimmung nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Einkaufs-/Anlieferungsbedingungen nicht widersprechen. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung. Die vorliegenden Einkaufs-/Anlieferungsbedingungen sind Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

2. Vertragsschluss

1. Der AG ist an sein Angebot vorbehaltlich eines früheren Widerrufs längstens acht Werktage ab Bestelldatum gebunden

2. Wird das Angebot des AG durch den AN durch Auftragsbestätigung angenommen, so sollten diese Angaben hinsichtlich des Preises, der Gewährung von Rabatt und den verbindlichen Zeitpunkt der Lieferung enthalten. Abweichungen von der Bestellung, gleich welcher Art, sind für den AG nur bindend, wenn sie vom AG schriftlich genehmigt werden.

3. Angebote sind für den AG unverbindlich und bei ihm kostenlos einzureichen.

4. Bestellungen und sonstige Erklärungen des AG sind nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt werden.

3. Vertragsabwicklung

1.Die vereinbarten Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich vom AG bestätigt ist und schließen die Vergütung für alle, dem AN mit diesem Auftrag übertragenen Lieferungen und Leistungen ein.

Die Preise verstehen sich frei Versandanschrift einschließlich Verpackung. Zurückgesandte, ohne Verarbeitung wiederverwertbare Verpackung, hat der AN dem AG mit zwei Drittel des für die Verpackung in Rechnung gestellten Vertrages gutzuschreiben.

2. Zeichnungen-, Gewichts-, Maß-, Verbrauchs- und Leistungsangaben des AN sind verbindlich und beschreiben die vereinbarte Beschaffenheit.

3. Rechnungen sind von der Sendung getrennt sofort nach Lieferung und/oder Leistung für jede Bestellung gesondert in dreifacher Ausfertigung entsprechend den Anforderungen des § 14 UStG unter Angabe der Bestellnummer, Lieferscheinnummer, Abrufnummer, Datum und der bestellenden Abteilung einzureichen. Ferner hat ein gesonderter Mehrwertsteuerausweis, sofern der AN Unternehmer i. S. des UstG ist, zu erfolgen.

Rechnungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden zurückgegeben. Transportleistungen, die vom AG zu bezahlen sind, werden auf der Grundlage von Rechnungen überwiesen.

Dem AG steht – unbeschadet anderer Rechte – hinsichtlich des Kaufpreises/Werklohnes ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage einer diesen Bedingungen entsprechenden Rechnung zu.

4. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dem am 01.04.2004 in Kraft getretenem Gesetz „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ nach §13b Abs.1 UStG sind Ihre Rechnungen netto (ohne MwSt.) an uns einzureichen. Auf Ihren Rechnungen muss zusätzlich vermerkt sein: „KEIN AUSWEIS DER MEHRWERTSTEUER WEGEN § 13b USTG. STEUERSCHULDNER IST DER LEISTUNGS-EMPFAENGER“.

5. Der AN räumt dem AG zum Rechnungsausgleich folgende Konditionen ein:

a)  3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 30 Werktagen nach Eingang der Ware und der prüfbaren Rechnung oder

b)  rein netto innerhalb von 90 Werktagen mit Zahlungsmittel nach freier Wahl des AG oder

c)  Aufrechnung mit dem AG gegenüber dem AN zustehen- den Gegenforderungen aus eigenem oder abgetretenem Recht

6. Es gibt pro Monat zwei Zahlungsläufe. Rechnungen werden am 05. und am 20. des jeweilgen Monats überwiesen.

4. Anlieferung, Begleitpapiere, Verpackung

Der AN hat die Versandvorschrift auf das Genaueste einzuhalten und für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Verpackung zu sorgen. Die geltenden Verpackungsrichtlinien des AG erhält der AN auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Verpackungsrichtlinien gelten als vereinbart und sind einzuhalten. Jede Lieferung ist vom AN mit einem Packzettel zu versehen, aus dem sich die Bestellnummer des Verwenders, der Bestelltag und der genaue Inhalt der Lieferung/Sendung ergeben. Gleichzeitig hat der AN dem AG eine Versandanzeige mit demselben Inhalt zukommen zu lassen. Anlieferungen durch den AN oder durch von ihm beauftragte Dritte haben nur innerhalb der Öffnungszeiten des AG (Montag bis Donnerstag 08.00 bis 15.30 Uhr, Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr) zu erfolgen.

Die Entgegennahme des Liefergegenstandes kann vom AG verweigert werden, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb seines Willens liegende Umstände einschließlich Arbeitskämpfe ihm die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der AN den Liefergegenstand auf eigene Kosten und Gefahr einzulagern.

5. Gefahrtragung

Der AN trägt bis zur Übergabe der Lieferung an der Verwendungsstelle die Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist oder wenn der AG den Versand auf eigene Rechnung vornehmen sollte.

6. Gewährleistung

1. Die Anzeige von Mängeln durch den AG erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Entdecken des Mangels.

2. Grundsätzlich wird eine Gewährleistung von 30 Monaten vereinbart. Sie beginnen mit der Abnahme der Lieferung durch den AG.

3. Bei gebrauchten Gegenständen gelten die Ziffern 1 bis 3 entsprechend.

4.Der AN übernimmt eine Beschaffensheit- und Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB.

5.Der AN haftet dafür, dass durch die Lieferung oder die Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere aufgrund gewerblichen oder sonstigen geistigen Eigentums, nicht verletzt werden.

7. Haftung

Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere haftet der AN für Vorsatz und jede Art von

Fahrlässigkeit Die Haftung kann summenmäßig nicht beschränkt werden.

8. Leistungsaufträge, Materialbeistellung, Zeichnungen, Muster

1. Für Leistungen in Form von Montage-, Instandsetzungs-und Bauaufträgen hat der AN die Verpflichtung, bei der Ausführung aller Arbeiten die Vorschriften der Berufsgenossenschaft zu beachten.

Er trägt die alleinige Verantwortung und Haftung für alle Schäden, die durch ihn oder seine Beauftragten, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht werden. Er hat den AG von allen Schadensersatzansprüchen und Folgeschäden im Innenverhältnis freizustellen, die dem AG gegenüber im Zusammenhang mit seiner vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung geltend gemacht werden.

2. Sofern vom AG für die Durchführung von Aufträgen an den AN eine Materialbeistellung erfolgt, bleiben die beigestellten Materialien im Eigentum des AG. Der AN hat die Verpflichtung, das beigestellte Material als solches deutlich zu kennzeichnen und gesondert zu lagern, insbesondere so, dass keine Vermischung/Verbindung eintritt. Der AN verpflichtet sich, das ihm anvertraute Material nur im Rahmen der vorgesehenen vertraglichen Fertigung zu verwenden. Für den Fall, dass durch Verarbeitung ein Eigentumsverlust des AG eintritt, überträgt der AN schon jetzt auf den AG seine hieraus entstehenden Eigentumsrechte.

Der AN ist ferner verpflichtet, dem AG über jede drohende oder bereits vollzogene Pfändung, sowie über jede andere Beeinträchtigung der Rechte des AG unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen (unter Angabe der für den Schutz der Rechte des AG erforderlichen Daten).

Bei Nichteinhaltung oder Verletzung der vorstehenden Punkte hat der AG das Recht, vom AN Schadensersatz zu verlangen. Zudem ist der AN verpflichtet, das vom AG beigestellte Material auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken zum Neuwert zu versichern.

Der AN verpflichtet sich schon jetzt für den Eintritt des Versicherungsfalles, die hieraus resultierenden Versicherungsansprüche an den AG abzutreten.

3. Sofern Fertigungsmittel, wie Gesenke, Werkzeuge und dergleichen ganz oder teilweise auf Kosten des AG hergestellt worden sind, gehen diese mit Herstellung in das Eigentum des AG über. Eingesandte Zeichnungen, Modelle, Muster und dergleichen bleiben Eigentum des AG. Sie dürfen ebenso wenig wie danach hergestellte Waren ohne schriftliches Einverständnis des AG Dritten überlassen oder zu Reklamezwecken verwertet werden. Sie dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden und sind spätestens nach Auslieferung des Auftrages an den AG zurückzusenden. Der AN hat sie sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu erneuern, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Der AG hat das Recht, jederzeit die Herausgabe vom AN zu verlangen. Hält der AN diese Verpflichtungen nicht ein, so kann der AG Schadensersatz verlangen.

9. Liefergegenstand

1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist die Bestellung des AG maßgebend, soweit der AG eine Auftragsbestätigung des AN nicht ausdrücklich bestätigt hat.

2. Die zur Bestellung gesandten Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den AN verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich den AG hinzuweisen. Für vom AN erstellte Zeichnungen, Pläne,

Berechnungen und dergleichen bleibt der AN auch dann alleinverantwortlich, wenn diese vom AG genehmigt wurden.

3. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und soweit DIN, VDE, VDI, DVGW oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern.

Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tag der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz, genügen, sowie den gesicherten Erkenntnissen der Ergonomie entsprechen.

Bei straßenfahrbaren Geräten haftet der AN auch dafür, dass sie den Vorschriften des Zulassungsverfahrens entsprechen. Der AN verpflichtet sich zudem, die zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bedienungs- und Wartungsanleitungen und technischen Unterlagen unverzüglich zu übergeben und steht für die Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen ein. Bedienungs- und Wartungsanleitung, Ersatzteilliste, Informationsblatt mit technischen Daten und Abmessungen, sowie Bildprospekte sind in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Fabriknummer unverzüglich nach Auftragserteilung dem Verwender zu übergeben.

4. Für die Gewichtsermittlung gelten die von den Wiegemeistern des AG auf deren Werkswaage ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen am Empfangsort nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferungen die auf einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich, so hat der AN das Konstruktionsgewicht nachzuweisen.

10. Liefertermin

1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und gelten als fixe Termine.

2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand nebst Versandpapieren oder die bestellte Leistung und die Übergabedokumente an der vom Verwender vorgeschriebenen Empfangstelle eingetroffen sind oder erbracht wurden.

3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, so hat der AN dem Verwender unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer der Verzögerung Mitteilung zu machen. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, dass die Überschreitung nachweislich auf höherer Gewalt im Bereich des AN oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht. Auch bei Vorliegen unverschuldeter Hindernisse steht es dem AG frei, vom Vertrag ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, soweit diese den Vertragszweck gefährden.

4. Der AG hat das Recht, auch nach Bestätigung des Auftrages durch den AN den Lieferzeitpunkt und den Anlieferungsort abweichend zu bestimmen, sofern dem AN dadurch nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.

11. Abtretungsverbot, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Ohne schriftliche gesonderte Genehmigung des AG darf der AN weder die Lieferverpflichtung noch den Zahlungsanspruch aus dem Vertragsverhältnis zwischen AN und AG ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, abtreten oder verpfänden.

2. Erfüllungsort der Lieferung ist die in der Bestellung des AG angegebene Versandanschrift. Zahlungsort und Gerichtsstand sind, soweit nach § 38 ZPO zulässig, nach Wahl des AG Nordhausen oder der allgemeine Gerichtsstand des AN.

12. Compliance und Verhaltenskodex

1. Der AN versichert entsprechend der rechtlichen EG Verordnungen Nr. 2580/2001 und 881/2002 keinen Geschäftskontakt mit Unternehmen, Firmen, Kreditinstituten, Organisationen und Personen zu haben, die auf den EG- und/oder US-Sanktionslisten geführt werden. Dies betrifft ebenso Tochtergesellschaften, Niederlassungen des AN und Beteiligungen an Dritten im In- und Ausland. Der AG ist bei Übereinstimmung des AN mit den Sanktionslisten und einhergehender Prüfung berechtigt, den Vertrag und alle bestehenden Verträge mit dem AN fristlos zu kündigen und bestehende Geschäftsbeziehungen umgehend einzustellen.

2. Der Verhaltenskodex für Geschäftspartner wird Vertragsbestandteil und ist einzuhalten.

13. Werbung/Public Relations

Das Aufstellen von Firmenschildern/Werbung muss vorher mit dem AG abgesprochen werden und ist im Benehmen mit dem AG zu gestalten.

Eine Öffentlichkeitsarbeit / Public Relations jeglicher Art bedarf in Bezug auf das Bauvorhaben und die verbauten

Materialien/Güter der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung des AG.

14. Teilnichtigkeit

Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt in diesem Fall die gesetzliche Regelung.

15. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Für das Vertragsverhältnis sowie dessen gesamte Abwicklung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand ist Gera.

Fassung 11/2016